Satzung des Verein für Heimatgeschichte und Naturschutz Westerhausen e.V.

 

§ 1 Name

 

1.    Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatgeschichte und Naturschutz Westerhausen“, kurz „Heimatverein Westerhausen“

 

2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

 

§ 2 Sitz

 

            Der Verein hat seinen Sitz in Westerhausen - Stadt Thale.

           

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist nach §52 AO Pt. 22. die Förderung der Heimatpflege                  und Heimatkunde.
  3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung des Heimatmuseums Westerhausen und heimatgeschichtliche Veranstaltungen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

  1. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

 

  1. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

 

  1. Über einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Aktivitäten mitzuwirken und die Pflicht, den Verein nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen sowie den geltenden Beitrag zu zahlen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Monatsbeiträge erhoben.

 

  1. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung per Beschluß.

 

  1. Ist ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

 

§ 6 Organe

 

            Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung der Versammlung muß die Tagesordnung bezeichnen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse. Eine Einladung der Mitglieder kann auch per Emailadresse erfolgen.

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

 

  1. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

  1. Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

 

  1. Es sind ein Schriftführer und ein Kassenprüfer mit zu wählen.

 

  1. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

  1. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorge-schrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

  1. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen. Er wird gebildet aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Diese müssen volljährig sein. Sie können sich gegenseitig vertreten.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Vorstehende Regelungen gelten auch für die geborenen Liquidatoren

Der Kassenprüfer wird nur für jeweils 1 Jahr bestellt.

 

 

§ 9 Auflösung

 

1.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein

     Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die 

     Mitgliederversammlung keine anderen Personen bestimmt.

 

2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster

     Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Thale, die es unmittelbar und

     ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecks im Sinne der Satzung zu  

     verwenden hat.

 

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

    andern Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
Diese Satzung ist von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

 

Westerhausen, den 23.01.2014

           

 

            Unterschrift            Körner